- Einzelzimmerzuschlag: € 140,- pro Woche
- Single mit Kind: € 20,- Einzelzimmerzuschlag im Doppelzimmer Schwalbenwand. Bitte anfragen – nur als „Single-mit-Kind“ bestätigte Buchungen erhalten diese Ermäßigung.
- Kinderpreise: Die angeführten Kinderpreise gelten nur bei mindestens zwei Vollzahlern pro Zimmer bzw. Appartement pro Kind und Woche (ausgenommen Doppelzimmer Schwalbenwand)
- Hunde & Haustiere: Haustiere sind bei uns nicht erlaubt.
- An- und Abreise: Die Zimmer stehen am Anreisetag bis spätestens 16 Uhr und am Abreisetag bis 10 Uhr zu Ihrer Verfügung. Bitte teilen Sie uns eine eventuelle Ankunft nach 20 Uhr rechtzeitig mit.
- Skikurse: Bei uns haben die Kinder Vollpension! Davon ausgenommen sind lediglich Kinder im Kinderskikurs, die bereits im Skigebiet fahren und daher außer Haus ( z.B. auf einer Skihütte) zu Mittag essen. Hier sind Mittagsbetreuung und Essen nicht im Preis inbegriffen! Dieselbe Regelung gilt auch, falls witterungsbedingt die Skikurse nicht am Haus durchgeführt werden können!
- Programm: Alle angebotenen Programme und Zusatzleistungen können ohne Angabe von Gründen geändert oder gestrichen werden. Outdoor-Aktivitäten können witterungsbedingt nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden.
- An- und Abreisetag: Samstag. Kurzfristig täglich auf Anfrage (Mindestaufenthalt: 3 Tage)
- Buchung und Anzahlung: Erst unsere schriftliche Bestätigung über den Erhalt Ihrer Anzahlung von € 400,- pro Zimmer fixiert Ihre Buchung! Banküberweisungen bitte auf unser Konto IBAN AT08 2040 4000 4433 2211, Swift SBGSAT2S (zu Inlandsspesen innerhalb der EU).
- Stornobedingungen: Bis 8 Wochen vor Urlaubsantritt entstehen keine Stornogebühren. Je nach Wunsch behalten wir die Anzahlung für einen späteren Urlaub oder senden sie abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von € 30,- an Sie zurück. Bei einer Stornierung innerhalb von 8 Wochen vor Urlaubsantritt verrechnen wir 70 % des gebuchten Arrangementpreises, bei einer Stornierung innerhalb von 1 Woche vor Urlaubsantritt werden 100% des gebuchten Arrangementpreises in Rechnung gestellt, ebenso bei verspäteter Anreise oder vorzeitiger Abreise. Schließen Sie deshalb sicherheitshalber eine Reiserücktrittsversicherung ab! Im Übrigen gilt das österreichische Hotelreglement (AGBH). Gerichtsstand ist Zell am See.
- Zahlung: Bargeld (EURO) oder EC-Karte (derzeit für Gäste aus Deutschland, Niederlande und Österreich) oder Kreditkarte (Visa und Mastercard).
Badeordnung
Hygienisch saubere Wasser im Schwimmbad ist die Grundvoraussetzung für entspannte Stunden im Pool. Jahrzehntelange Erfahrung und tausende installierte Poolanlagen ermöglichen BWT der Wasseraufbereitung höchste Anforderungen hinsichtlich Sicherheit, Hygiene und Gesundheit zu erfüllen.
1. Pflichten des Badbetreibers
Gewährung der Benutzung der Anlagen, Gefahrtragung der Gäste
- Das Hotel ermöglicht den Gästen die Einrichtungen der Badeanlage im Rahmen der Vorschriften dieser Badeordnung auf eigene Gefahr zu benutzen.
- Es ist weder dem Hotel noch dem Personal möglich, Badeunfälle generell zu verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst die mit der Ausübung des auf dem Badegelände ausgeübten Sportes verbundene Gefahren.
- Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Gastes durch andere Gäste oder sonstige, nicht zum Personal des Bades gehörige Dritte.
- Das Hotel übernimmt gegenüber den Gästen ausschließlich die in der Folge angeführten Pflichten.
Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung
- Der Badbetreiber ist gehalten, den Besuch während der durch Anschlag oder durch das Personal bekannt gegebenen Öffnungszeiten zu ermöglichen.
- Wird die amtlich zulässige Besucherzahl überschritten, kann das Hotel mit Hilfe des zuständigen Personals den Zutritt weiterer Besucher untersagen. In den Fällen haben Besuchswillige mit Wartezeiten zu rechnen.
- Das Hotel behält sich vor, Personen, denen Zulassung zum Badebesuch bedenklich erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren.
Zustand und Bedienung der Anlagen
- Der Badbetreiber steht dafür ein, dass die Anlagen vorschriftsgemäß errichtet, bedient und gewartet werden. Insbesondere hat der Badbetreiber alle geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Weitere Verpflichtungen des Badbetreibers bestehen nicht.
- Sobald der Badbetreiber von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit einer Anlage Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt der Badbetreiber umgehend die Benutzung der gestörten Anlage oder schränkt ihre Benutzung auf gehörige Weise ein.
- Der Badegast ist selbst für die Einhaltung von Anordnungen des zuständigen Personals verantwortlich.
Kontrolle der Einhaltung der Badeordnung
Der Badbetreiber kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren mit Hilfe des zuständigen Personals die Einhaltung der Badeordnung durch Gäste und sonstige, sich auf dem Gelände der Anlage aufhaltende Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betroffenen Personen verwarnt und können erforderlichenfalls des Geländes verwiesen werden.
Hilfe bei Unfällen
Kommt es zu einem Unfall, leitet der Badbetreiber mit Hilfe des zuständigen Personals im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Hilfsmaßnahmen ein.
Hilfe bei der Abwehr angezeigter Gefahren
Wird dem Badbetreiber, insbesondere dem zuständigen Personal, von Gästen eine drohende Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Gästen glaubhaft gemacht, ist der Badbetreiber mit Hilfe des Personals im Rahmen des Zumutbaren bemüht, diese Gefahr abzuwehren.
Keine Möglichkeit zur Beaufsichtigung Minderjähriger, Unmündiger, Behinderter und Nichtschwimmer
Der Badbetreiber und damit das Personal ist nicht in der Lage und daher auch nicht verpflichtet, minderjährige, unmündige bzw. körperlich oder geistig behinderte Personen und Nichtschwimmer zu beaufsichtigen.
Haftung des Badbetreiber
- Der Badbetreiber haftet nur für solche Schäden, die er oder das Personal dem Gast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges und schuldhaftes Verhalten zugefügt hat.
- Der Badbetreiber haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung, allfälliger sonstiger Benutzungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadenteilung. Gleiches gilt sinngemäß für auffällige bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten besonderen Benutzungsregeln (z.B. für Rutsche, Sprungturm, Sauna, etc.) sowie für auffällige Benutzungsverbote oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3. Abs. 2.
- Die Benutzung von Parkplätzen erfolgt auf eigene Gefahr. Der Badbetreiber ist weder angehalten, Parkplätze zu bewachen noch ihre Flächen und sonstige Einrichtungen zu warten, um die Fahrzeuge vor Schaden (z.B. durch auf den Flächen befindliche Nägel, Glasscherben oder Schlaglöcher) zu bewahren.
2. Pflichten der Gäste
Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen
- Für die Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtige (z.B. die erziehungsberechtigten Angehörigen oder entsprechende Aufsichts- oder Pflegepersonen) gehörig vorzusorgen. Minderjährige bis 8 Jahre müssen von einer verantwortlichen Person begleitet werden.
- Diese aufsichtspflichtigen Personen bleiben für die Aufsicht auch dann verantwortlich, wenn sie das Badgelände nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen.
- Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten.
Aufsicht bei Gruppenbesuchen
- In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.
- Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal des Badbetreibers das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Badbetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.
Anweisungen des Personals des Badbetreiber
- Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals der Badeanstalt uneingeschränkt Folge zu leisten. Die gilt auch dann, wenn ein Gast der Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt.
- Wer die Badeordnung bzw. Benutzungsverbote für bestimmte Einrichtungen (z.B. Rutsche, Sprungturm, Sauna) oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3. Abs. 2 übertritt oder sich den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt, kann ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes von diesem oder einem sonstigen Repräsentanten des Badbetreibers aus dem Bad gewiesen werden.
- In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden.
Hygienebestimmungen
- Die Gäste sind in der gesamten Badeanlage zu größter Sauberkeit verpflichtet.
- Der Barfußbereich darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Ggf. Vorhandene Fußdesinfektionsanlagen sollen sowohl beim Betreten als auch beim Verlassen des Bades benutzt werden.
- Die Badeanlage darf nicht mit ansteckenden Krankheiten besucht werden.
- Vor jedem Betreten des Beckens ist aus hygienischen Gründen zu duschen. Die Brausen sind nach dem Gebrauch sofort abzudrehen.
- Die Benutzung von Seife, Shampoo oder Waschmittel sowie das Waschen der Badebekleidung in Schwimm- und Badebecken ist untersagt.
- Abfälle (Flaschen, Gläser, Dosen, Papier, etc.) sind in die vorgesehenen Abfallbehälter zu geben.
Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen
- Jeder Gast ist vor allem im Hinblick auf Lärmentwicklung verpflichtet auf die anderen Badegäste Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Badegäste belästigt oder gar gefährdet.
- Die Abgrenzungen des Badegeländes dürfen nicht er- und überklettert werden.
- Alle Anlagen und Einrichtungen des Bades dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden (z.B. Kinderbecken, Nichtschwimmerbereich, Wasserrutschen).
Benutzung von Becken, Geräten, etc.
- Die im Bad angebotenen Geräte und Einrichtungen (z.B. Wasserrutschen, Sauna, etc.) sind entsprechen den Benutzungsregeln zu benutzen.
- Die Benutzer der Geräte und Einrichtungen haben von sich aus darauf zu achten, dass die anderen Badegäste nicht gefährdet werden. Badegäste, die sich im Nahebereich von Geräten und Einrichtungen befinden, haben darauf zu achten, dass es durch die Nutzer der Geräte und Einrichtungen nicht zu Gefährdungen der eigenen Person oder anderer Badegäste kommt. Die Badegäste haben aufeinander Rücksicht zu nehmen.
- Den Anweisungen des Personals ist unbedingt Folge zu leisten.
Benutzung von Zusatzeinrichtungen
- Liegestühle, Sportgeräte und anderen Einrichtungen können, solange der Vorrat reicht gegen entsprechende Benutzungsgebühr verwendet werden.
- Für Verlust oder Beschädigung ist Ersatz zu leisten
Einbringung und Verlust von Gegenständen, Abstellen von Fahrzeugen
- Wertgegenstände sind an der Badekasse gegen Quittung zu deponieren. Für sonst in das Badgelände eingebrachte Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen.
- Gefundene Gegenstände sind an der Badekasse gegen Bestätigung abzugeben.
- Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände dürfen nur so abgestellt werden, dass der Zugang zum Badgelände, insbesondere auch im Hinblick für Rettungs-, Feuerwehr- oder Polizeieinsätze, nicht verstellt wird.
Meldepflichten / Hilfeleistungspflicht
- Unfälle, Diebstähle sowie Beschwerden sind dem zuständigen Personal oder dem Badbetreiber sofort zu melden.
- Jeder Gast ist verpflichtet die notwendige erste Hilfe oder andere Hilfestellungen zu leisten.
Verzehr von Speisen, Alkohol und Getränken
- Speisen und Getränke dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen verzehrt werden.
- Die Benutzung von Glaswaren ist im Barfußbereich untersagt.
Sonstiges
- Jede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung im Bereich des Badgeländes bedarf der Zustimmung des Eigentümers.
- Rauchen ist nur in den gekennzeichneten Bereichen zulässig.
- Das Fotografieren anderer Badegäste ohne deren Einwilligung ist untersagt.